Text begins: Es wird hiedurch zur allgemeinen Kenntniss gebracht, dass kraft eines vom Magistrat und Bürgervorsteher-Collegio gefassten und von Königlicher Landdrostei genehmigten Beschlusses das Pfahlgeld für das dahier zu Markte gebrachte und zum Verkauf aufgestellte Vieh von jetzt an nach folgenden Sätzen erhoben wird ...